Unterbrechungsmeldung bei kurzer Elternzeit

Eine Unterbrechungsmeldung bei Inanspruchnahme von Elternzeit ist aktuell nur dann abzugeben, wenn die Unterbrechung der Beschäftigung mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann eine Elternzeit auch auf einzelne Monate oder Wochen aufgeteilt werden. Es ist also möglich, dass eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses keinen vollen Kalendermonat umfasst und keine Unterbrechungsmeldung vom Arbeitgeber erfolgt.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in ihrer Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 9. März 2016 darauf verständigt, dass auch in den Fällen, in denen die Unterbrechung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund „52“ von den Arbeitgebern zu erstatten ist. Diese Festlegung ist ab dem 1. Januar 2017 umzusetzen, und zwar unabhängig vom Versicherungsstatus des Arbeitnehmers. Künftig muss also eine Unterbrechungsmeldung auch dann abgegeben werden, wenn die Elternzeit nur eine Woche dauert.

Die Änderung des § 9 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) soll bis zum 31. Dezember 2016 „in trockenen Tüchern“ sein.