Rente und Hinzuverdienst

Die Bundesregierung passt den aktuellen Rentenwert zum 1. Juli 2016 an. Diese Rentenwertanpassung hat Auswirkungen auf einen möglichen Hinzuverdienst von beschäftigten Rentnern, wenn diese eine vorzeitige Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehen. Erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann zu einer Altersrente unbeschränkt hinzuverdient werden. Davor sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Werden diese überschritten, wird die Rente nur noch in verminderter Höhe ausgezahlt. Beschäftigte Rentner können ihre Altersrente auch als Teilrente beziehen. Dies belässt ihnen beim Hinzuverdienst einen größeren Spielraum. Mit Ausnahme der auf 450 EUR monatlich festgesetzten Hinzuverdienstgrenze handelt es sich um allgemeine Grenzen, bis zu denen mindestens hinzuverdient werden kann. Darüber hinaus gibt es individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die vom Entgelt der letzten drei Kalenderjahre abhängen. In zwei Monaten im Kalenderjahr darf die jeweilige Hinzuverdienstgrenze bis zum doppelten Betrag überschritten werden. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten werden individuell berechnet. Entscheidend sind hierbei das vor dem Beginn der ersten Altersrente versicherte Gehalt beziehungsweise die rentenrechtlichen Zeiten der letzten drei Kalenderjahre umgerechnet in sogenannte Entgeltpunkte und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (Rechtskreis West oder Ost).

Hinzuverdienstgrenzen im Osten steigen

Der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird, ist deshalb wichtig, weil er sich auf die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen auswirkt: Ist der Rentner im Rechtskreis West beschäftigt, gilt die monatliche Bezugsgröße. Erzielt der beschäftigte Rentner dagegen einen Verdienst im Rechtskreis Ost, wird die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert (West) geteilt. Die monatliche Bezugsgröße liegt aktuell bei 2.905 EUR. Der Rentenwert (West) beträgt ab dem 1. Juli 2016 30,45 EUR (aktuell 29,21 EUR), im Rechtskreis Ost 28,66 (aktuell 27,05 EUR). Durch die Anpassung des Rentenwertes zum 1. Juli 2016 gelten ab diesem Zeitpunkt die in der Tabelle dargestellten Hinzuverdienstgrenzen.