Geplante Neuregelungen beim Mutterschutzgesetz

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2016 den vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vorgelegten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Demnach soll das Mutterschutzgesetz künftig auch auf Schülerinnen und Studentinnen ausgeweitet werden. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen geplanten Neuregelungen vor.

Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung

Der Schutz der Gesundheit von Frauen und ihren (ungeborenen) Kindern soll während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit gewährleistet werden. Hierzu haben Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen alle notwendigen Maßnahmen zu treffen. So sollen die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung gestärkt und berufliche Nachteile vermieden werden. Weiterhin ist geplant, für den betrieblichen Gesundheitsschutz im Mutterschutzrecht den Begriff der unverantwortbaren Gefährdung einzuführen. Unverantwortbar soll eine Gefährdung sein, wenn sie nicht hinnehmbar ist. Dabei soll eine Abwägung zwischen der Wahrscheinlichkeit, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung eintritt, und der Schwere des möglichen Schadens erfolgen.

Längere Schutzfrist bei behinderten Kindern

Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung soll von acht auf zwölf Wochen verlängert werden. Damit will der Gesetzgeber auf die Situation von Müttern reagieren, für die mit der Geburt eines behinderten Kindes sowohl physisch als auch psychisch eine besondere Belastung verbunden ist. Häufig haben behinderte Kinder nach der Geburt einen erhöhten Pflegebedarf.

Kündigungsschutz auch bei Fehlgeburt Aufgrund der besonderen Belastungssituation sollen Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, so lange vor einer Kündigung geschützt sein, als hätten sie ein lebendes Kind geboren. Diese Frist beträgt in der Regel vier Monate.

Beschäftigungsverbot bei Tragen einer Schutzausrüstung

Neu eingeführt werden soll ein Tätigkeitsverbot für eine Schwangere, wenn sie eine belastende Schutzausrüstung tragen muss.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Frauen haben einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 EUR und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Vermindert wird dieser Betrag um die gesetzlichen Abzüge. Referenzzeitraum sind die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung, sofern die Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer zulässigen Kündigung endet oder Arbeitgeber den Zuschuss wegen einer Insolvenz nicht zahlen können, soll der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch die für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständige Stelle übernommen werden. Es soll klargestellt werden, dass während einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld besteht, außer es wird eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit ausgeübt.