Ferienjobs

Berufsmäßigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt im Monat 450 EUR übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die monatliche Entgeltgrenze von 450 EUR nicht überschritten wird. Darüber hinaus bedarf es keiner Prüfung der Berufsmäßigkeit, wenn die Beschäftigung bereits infolge des Überschreitens der Zeitgrenze von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen nicht mehr als geringfügig anzusehen ist.

Im Sozialversicherungsrecht ist der Begriff „Berufsmäßigkeit” nicht näher erläutert. Nach der Rechtsprechung wird eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person „nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist. So sind zum Beispiel Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden (zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Studium) in den meisten Fällen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht berufsmäßig. Bei folgenden Sachverhalten liegt dagegen Berufsmäßigkeit vor bei kurzfristigen Beschäftigungen vor ...

  • nach der Schulentlassung bis zur ersten Aufnahme eines Dauerarbeitsverhältnisses (zum Beispiel Ausbildungsverhältnis).
  • zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienstes (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „WELTWÄRTS“) oder eines freiwilligen Wehrdienstes.
  • die zwischen Schulentlassung und Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes sowie eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres ausgeübt werden, auch dann, wenn voraussichtlich nach der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes beziehungsweise des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres ein Studium aufgenommen wird.
  • die nach dem Abschluss des Studiums und vor dem Eintritt in das Berufsleben ausgeübt werden.