Ferienjobs

Drei Monate oder 70 Arbeitstage?

Die Grenze von drei Monaten gilt bei einer Beschäftigung an mindestens fünf Tagen wöchentlich. Wird wöchentlich weniger als fünf Tage gearbeitet, gilt die Begrenzung auf 70 Arbeitstage. Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zu addieren, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind und ob sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. In diesem Fall wird jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung geprüft, ob diese zusammen mit den schon im Laufe eines Kalenderjahres ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen überschreitet.

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres treten an die Stelle des Drei-Monats-Zeitraums 90 Kalendertage, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungszeiten nicht jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind bei einer Zusammenrechnung Zeiten der Beschäftigung mit mindestens fünf Tagen in der Woche und solche mit weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, wird einheitlich von einem Zeitraum von 70 Arbeitstagen ausgegangen.