Mitbestimmung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Arbeitgeber sind zur Durchführung eines sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) verpflichtet, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind (§ 84 Absatz 2 SGB IX). Das BAG hat nun entschieden, dass der Betriebsrat nicht bei der Durchführung der Maßnahmen mitzubestimmen hat, die im Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements beschlossen wurden. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasse nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.

Im konkreten Fall streiten die Betriebsparteien über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. In diesem ist für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements die Bildung eines Integrationsteams vorgesehen, das sich aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzt. Dieses hat das bEM mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen, konkrete Maßnahmen zu beraten und dem Arbeitgeber vorzuschlagen sowie den nachfolgenden Prozess zu begleiten. Der Arbeitgeber klagte auf die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle.

Letztendlich gab ihm das BAG recht. Nach Auffassung der Richter hat die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit überschritten. Ihr Spruch habe sich nicht auf die Ausgestaltung eines bEM beschränkt, sondern die Beteiligung des Integrationsteams an der Umsetzung der Maßnahmen vorgesehen, die allein dem Arbeitgeber obliegt.

BAG vom 22.3.2016 – 1 ABR 14/14