Mindestlohn

Erhöhung des Mindestlohns

Nachdem sich die Wogen um die Einführung des Mindestlohngesetzes also geglättet haben, könnten jedoch in absehbarer Zeit wieder „kleinere Herbststürme“ aufkommen. Ab dem 1. Januar 2017 ist erstmals eine gesetzlich bestimmte Erhöhung des Mindestlohns möglich. Die Höhe des zukünftigen Mindestlohns wird von einer unabhängigen Kommission überprüft, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften und einem neutralen Vorsitzenden zusammensetzt. Maßstab für die Entscheidung der Kommission ist die Tarifentwicklung in Deutschland.

Die Frist zur Abgabe eines Vorschlags endet am 30. Juni 2016. Wenn die Bundesregierung das Votum der Kommission akzeptiert, erlässt sie während der zweiten Jahreshälfte 2016 eine entsprechende Rechtsverordnung und legt so den neuen allgemeinen Mindestlohn ab 1. Januar 2017 fest. Lehnt die Bundesregierung hingegen den Kommissionsvorschlag ab, bleibt es bei den bisherigen 8,50 EUR als gesetzliche Lohnuntergrenze. Gemäß § 11 MiLoG gilt eine Art „Alles-oder-Nichts-Prinzip“: Die Bundesregierung kann die Vorgabe der Kommission akzeptieren und umsetzen oder eben komplett ablehnen – inhaltlich ändern kann sie den Vorschlag aber nicht.

Wie die Entscheidung der Kommission letztlich ausfallen wird, bleibt abzuwarten. Vor dem Hintergrund der jüngsten Tarifentwicklung wäre aber alles andere als ein Vorschlag über eine moderate Erhöhung des Mindestlohns sicher eine kleine Überraschung.

In jedem Fall wird sich der aufgrund der Ausnahmeregelung des § 24 Absatz 2 MiLoG der gesetzliche Mindestlohn auch für Zeitungszusteller ab dem 1. Januar 2017 auf dann 8,50 EUR erhöhen. Sollte es bis dahin zu einer Erhöhung des Mindestlohns gekommen sein, haben Zeitungszusteller auf den neuen, den Betrag von 8,50 EUR übersteigenden Mindestlohn erst ab 1. Januar 2018 Anspruch, wenn die gesetzlich festgelegte Übergangszeit ausgelaufen ist.