Bezahlter Urlaub am Feiertag

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Absatz 1 EFZG.

Eine Reinigungskraft und ihr Arbeitgeber stritten über die Vergütung der Weihnachtsfeiertage 2013. Im Arbeitsvertrag findet sich eine „Ruhensvereinbarung“, nach der Beschäftigte, die in Gebäuden mit Betriebs- oder Schulferien eingesetzt werden, in den Ferienzeiten Urlaub nehmen müssen. Generell sollte gelten, dass in den Ferienzeiten das Arbeitsverhältnis ruht und, sofern der Beschäftigte nicht anderweitig eingesetzt wird oder Urlaub hat, keine Pflicht zur Zahlung eines Entgelts besteht.

Die Reinigungskraft wurde in einer Schule eingesetzt, in der in der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 7. Januar 2014 Schulferien waren. Der Arbeitgeber gewährte ihr ab dem 23. Dezember 2013 ihren Resturlaub von fünf Arbeitstagen und zahlte ihr Vergütung für den 23., 24., 27., 30. und 31. Dezember 2013, nicht aber für die Weihnachtsfeiertage am 25. und 26. Dezember 2013 (Mittwoch/Donnerstag). Die Klägerin forderte die Vergütung der beiden Tage. Sie argumentierte, die Ruhensvereinbarung sei unwirksam, zudem seien die Feiertage in ihren Urlaubszeitraum gefallen.

Das BAG gab ihr Recht. Laut § 2 Absatz 1 EFZG besteht Anspruch auf Entgeltzahlung, wenn die Arbeitszeit aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Laut Arbeitsvertrag fielen die Feiertage nicht in eine Zeit, in der das Arbeitsverhältnis ruhen sollte, sondern in einen (zu vergütenden) Urlaubszeitraum der Klägerin, in dem das Arbeitsverhältnis nicht ruhte.

BAG, 26.10.2016, 5 AZR 456/15