Angemessene Ruhezeit auch für Betriebsräte

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, darf seinen Arbeitsplatz in der vorherigen Nachtschicht früher verlassen, wenn nur so eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Betriebsratsmitglieds, das im Dreischichtbetrieb arbeitete. Es war für die Nachtschicht vom 16. Juli auf den 17. Juli 2013 von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bei einer Pause von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eingeteilt. Am 17. Juli 2013 hatte es von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen und stellte daher in der vorherigen Nachtschicht seine Arbeit um 2:30 Uhr ein. Sein Arbeitgeber schrieb ihm für diese Nachtschicht den Zeitraum bis 3:00 Uhr und von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gut. Das Betriebsratsmitglied verlangte daraufhin die Gutschrift der beiden weiteren Stunden von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Zu Recht, wie die BAG-Richter entschieden: Nach § 37 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) müssen Mitglieder des Betriebsrats auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Kürzung ihres Arbeitsentgelts befreit werden, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hätte. Im vorliegenden Fall war dem Betriebsratsmitglied die Erbringung der Arbeitsleistung am 17. Juli 2013 ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, da zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden gelegen hatte.

BAG, 18.1.2017, 7 AZR 224/15