Urlaubsanspruch bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Konnte ein Arbeitnehmer wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht nehmen, entsteht für ihn ein Abgeltungsanspruch (§ 7 Absatz 4 BurlG). Begründet er später wieder ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, führt dies urlaubsrechtlich zu einer eigenständigen Betrachtung. Steht bei Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses allerdings schon fest, dass es nur kurz unterbrochen wird, kann ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub entstehen. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Der Kläger war seit 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitnehmer kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit Wirkung zum 30. Juni 2012. Bereits am 21. Juni 2012 schlossen die Parteien einen erneuten Arbeitsvertrag, der am 2. Juli 2012 begann. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers am 12. Oktober 2012. In beiden Arbeitsverträgen ist ein Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen vereinbart worden. Im Jahr 2012 hatte der Arbeitnehmer insgesamt drei Tage Urlaub genommen. Er verlangte nach der fristlosen Kündigung die Abgeltung seines restlichen Urlaubsanspruchs (23 Tage).

Das BAG sprach dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub zu. Dies gelte in Fällen, in denen bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststehe, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen werde, und das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ende.

BAG vom 20.10.2015 – 9 AZR 224/14