Newsticker – 6. SGB IV-Änderungsgesetz

Aktuell wird ein 6. SGB IV-Änderungsgesetz auf den parlamentarischen Weg gebracht. Wir stellen Ihnen im Folgenden einige geplante Regelungen vor, die auch Sie als Arbeitgeber tangieren. Sobald sich die hier angesprochenen Regelungen konkretisieren, greifen wir das Thema wieder auf.

Melderechtliche Neuregelungen

UV-Jahresmeldungen (Grund der Abgabe „92“) sollen künftig bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, einer Betriebseinstellung und Beendigung aller bestehenden Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung (spätestens innerhalb von sechs Wochen) und nicht erst am 16. Februar des Folgejahres abgegeben werden. Hierfür wird die rechtliche Grundlage geschaffen.

Informationsportal „Sozialversicherung für Arbeitgeber“

Das Bundeskabinett hat 2014 einen Maßnahmenkatalog beschlossen, um den Abbau der Bürokratiebelastungen weiter voranzutreiben. Ein Ansatz hierbei war der Aufbau des Informationsportals „Sozialversicherung für Arbeitgeber“. Ziel dieses Portals ist es, Arbeitgeber mittels eines Internetportals über die für sie relevanten Erfordernisse und Verpflichtungen gegenüber den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung gebündelt zu informieren und sinnvoll bei den notwendigen Melde- und Antragsverfahren zu unterstützen. Mit diesem Portal sollen die wesentlichen sozialrechtlichen Meldepflichten, denen Arbeitgeber in Deutschland unterliegen, dargestellt werden. Es soll auf einfache Art und Weise einen umfassenden Überblick über die Informations- bzw. Meldepflichten nach dem Sozialversicherungsrecht verschaffen und allen Arbeitgebern öffentlich zur Verfügung stehen.

Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat

Gelten für eine in einen anderen EU- / EWR-Staat oder in die Schweiz entsandte Person aufgrund des europäischen Gemeinschaftsrechts weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, muss sie dies gegenüber den zuständigen Stellen des Beschäftigungsstaats mit der Bescheinigung A1 nachweisen. Ist die betreffende Person in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, hat der Arbeitgeber diese Bescheinigung bei der Krankenkasse zu beantragen.

Zukünftig soll diese Bescheinigung im elektronischen Verfahren bei der Krankenkasse beantragt werden. Derselbe Kommunikationsweg wird genutzt, um dem Arbeitgeber die Bescheinigung innerhalb von drei Werktagen zur Verfügung zu stellen, nachdem feststeht, dass die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne des Europäischen Gemeinschaftsrechts vorliegen. Der Arbeitgeber hat den von der Krankenkasse übermittelten Datensatz zur Bescheinigung A1 unverzüglich auszudrucken und der entsandten Person auszuhändigen.

Bestandsprüfungen

Eigentlich sollte es ab dem 1. Juli 2016 mit dem Bestandsabgleich losgehen. Um den methodischen Ansatz der Bestandsprüfungen noch einmal kritisch zu bewerten, fand am 1.12.2015 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Konsolidierungsgespräch zwischen dem BMAS, den beteiligten Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen und der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände statt. Ergebnis dieses Gespräches war, das Genehmigungsverfahren der gemeinsamen Grundsätze für die Bestandsprüfungen zunächst auszusetzen, um im Rahmen des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes noch inhaltliche Anpassungen im Verfahren zu ermöglichen (siehe auch BKK Service 1-2016).

Es bestand zudem Konsens unter den Besprechungsteilnehmern, das Verfahren für die Bestandsprüfungen zu ändern. Fehlerhafte Meldungen zum Bestand des jeweiligen Sozialversicherungsträgers sollen nicht, wie in der derzeit geltenden Fassung des § 98 Absatz 2 SGB IV vorgesehen, abgewiesen werden, sondern wie ursprünglich im Projekt „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (OMS) vereinbart, die Meldung im Einvernehmen mit dem Meldepflichtigen inhaltlich vom Sozialversicherungsträger geändert und diese Änderung dem ursprünglichen Ersteller dieser Meldung maschinell übermittelt werden.

Diese Änderungsvorschläge sind im Rahmen der Stellungnahme zum Referentenwurf des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes zur gesetzlichen Ausgestaltung des zukünftigen Bestandsprüfungsverfahrens eingebracht worden. Nach dem nunmehr vorgesehenen Procedere hat die Einzugsstelle ab dem 1.1.2017 Meldungen einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten zu unterziehen. Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie die festgestellten Abweichungen mit dem Meldepflichtigen aufzuklären. Wird in der Folge der Inhalt der Meldung durch die Einzugsstelle verändert, ist die Veränderung dem Arbeitgeber durch Datenübertragung unverzüglich zu melden. Diese Regelungen sollen auch für Rentenversicherungsträger und berufsständische Versorgungseinrichtungen gelten. Es ist vorgesehen, dass die Bestandsprüfungen zudem im Beitragsnachweisverfahren, im Entgeltersatzleistungsverfahren, im Zahlstellen-Meldeverfahren sowie im AAG-Verfahren durchzuführen sind.