Countdown zum Berufsstart

Rentenanrechnungszeiten

Wenn Auszubildende ins Berufsleben starten, ist der Verdienst oft noch relativ gering. Um dies auszugleichen, werden in der Rentenversicherung die Pflichtbeiträge eines Auszubildenden während einer tatsächlichen Berufsausbildung (bis zu 36 Monate) auf bis zu 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes angehoben.

Der Rentenversicherungsträger berücksichtigt dies bei der Rentenberechnung, sofern die Zeit der Berufsausbildung entsprechend nachgewiesen wird. Deshalb ist es für den Auszubildenden wichtig, dass Sie bei der Anmeldung und weiteren Meldungen während der Ausbildungszeit die besonderen Personengruppen „102“ oder „121“ nutzen.

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, zum Beispiel Gymnasium, Fach- oder Hochschule (Universität), wird nach Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeit berücksichtigt. Gleiches gilt für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Dabei muss kein Abschluss nachgewiesen werden.

Anrechnungszeit bedeutet, dass diese Zeit für eine spätere Rente zählen kann, obwohl keine Beiträge gezahlt wurden. Hierfür werden maximal acht Jahre angerechnet.

Praxistipp:

Sprechen Sie Ihre Auszubildenden an, ob sie von ihrer Schule eine Schulzeitbescheinigung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung über Zeiten des Schulbesuchs (V510) erhalten haben. Diese Bescheinigung sollten sie zu ihren Rentenunterlagen nehmen.