Countdown zum Berufsstart

Melderechtliche Regelungen

Mit Beginn der Ausbildung ist der Auszubildende von Ihnen bei der zuständigen Krankenkasse (= Einzugsstelle) zur Sozialversicherung anzumelden.

Als Meldegrund verwenden Sie bitte die Schlüsselzahl „10“ (Beginn der Beschäftigung beziehungsweise Ausbildung).

Im Feld Personengruppe tragen Sie die Schlüsselzahl „102“ (Auszubildender) beziehungsweise „121“ (Auszubildende, deren Entgelt 325 EUR nicht überschreitet) ein.

Als Beitragsgruppe ist der Schlüssel „1111“ maßgeblich.

Die Anmeldung stoßen Sie bitte mit der ersten Gehaltsabrechnung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung an.

Hat der Auszubildende bei Ausbildungsbeginn noch keine Rentenversicherungsnummer, geben Sie bei der Anmeldung zwingend den Geburtsnamen, den Geburtsort, das Geburtsdatum sowie das Geschlecht an. Auf diese Weise wird im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens eine Rentenversicherungsnummer für den Auszubildenden beim Rentenversicherungsträger beantragt und generiert. Der dazugehörige Sozialversicherungsausweis wird dem Auszubildenden vom Rentenversicherungsträger zugeschickt. Dieser dient allerdings nur zur Übermittlung der Rentenversicherungsnummer. Diese ist sehr wichtig, weil hierüber das Rentenkonto für den Auszubildenden geführt wird.