Countdown zum Berufsstart

Krankenkassenwahl

Bei vielen Unternehmen sind in den letzten Wochen die Entscheidungen für die Auswahl der Auszubildenden des Jahrganges 2016 gefallen. Bis zum Berufsbeginn Ihrer neuen Mitarbeiter sind allerdings noch einige organisatorische Dinge zu erledigen. So sind zum Beispiel die Ausbildungsverträge bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer in das entsprechende Verzeichnis einzutragen. Aber auch für die soziale Absicherung Ihrer neuen Mitarbeiter sind einige Vorbereitungsarbeiten anzustoßen, damit zum 1. August 2016 ein reibungsloser Start in das Berufsleben gelingt.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Mit der Berufsausbildung werden Ihre Auszubildenden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung. Zudem besteht ein Unfallversicherungsschutz über die zuständige Berufsgenossenschaft.

Wahl der Krankenkasse

Ihre neuen Auszubildenden waren vor der Ausbildung in der Regel über ihre Eltern versichert. Mit Beginn der Ausbildung endet die Familienversicherung. Dies gilt in ähnlicher Form für bisher privat versicherte Auszubildende. Durch die Ausbildung tritt Versicherungspflicht ein, mit der Folge, dass Ihr neuer Mitarbeiter bei einer gesetzlichen Krankenkasse – zum Beispiel der BKK W&F – selbst Mitglied wird. Hat er das 15. Lebensjahr vollendet, kann er seine Krankenkasse selbst wählen, vorher treffen die Eltern die Krankenkassenwahl.

Ausübung des Wahlrechts

Ihr Auszubildender kann sein Wahlrecht zur BKK bis 14 Tage nach dem Ausbildungsbeginn ausüben. Dazu füllt er den BKK-Mitgliedsantrag aus und sendet ihn an seine neue Krankenkasse, die BKK W&F. Anschließend erhält er von der BKK eine Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber, damit Sie ihn zur Sozialversicherung anmelden können. Wichtig ist hierbei, dass Ihnen die Mitgliedsbescheinigung spätestens bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ausbildungsbeginn vorgelegt wird. Ansonsten ist die Krankenkassenwahl nicht wirksam.

Wahl mehrerer Krankenkassen

Sollten Ihnen Mitgliedsbescheinigungen verschiedener Krankenkassen für denselben Auszubildenden vorliegen, dann melden Sie ihn bei der Krankenkasse an, die Ihnen der Auszubildende benennt.

Keine Wahl durch den Auszubildenden

Übt der Auszubildende sein Wahlrecht nicht oder nicht fristgerecht aus, melden Sie ihn bitte bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse an. War der Auszubildende bisher noch nicht gesetzlich krankenversichert, zum Beispiel weil immer eine private Krankenversicherung bestand, wählen Sie eine Krankenkasse aus (zum Beispiel die BKK W&F) und melden den Auszubildenden an. Anschließend informieren Sie ihn über die Wahl der Krankenkasse. Zudem erhält Ihr Auszubildender dann eine Mitgliedsbescheinigung.

Mitgliedschaft bei der (gewählten) Krankenkasse

Die Mitgliedschaft bei der (gewählten) Krankenkasse löst eine Bindungsfrist von 18 Monaten aus. Ein Krankenkassenwechsel ist grundsätzlich erst wieder nach Ablauf dieser Bindungsfrist möglich.

Praxistipp:

Um sicherzustellen, dass die Wahl der Krankenkasse rechtswirksam zustande kommt, sendet die gewählte Krankenkasse in der Regel die Mitgliedsbescheinigung zusätzlich auch direkt an Sie als neuen Arbeitgeber.