Praxistipp:

Bei Verkehrsunfällen aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen kann ein Entgeltfortzahlungsanspruch ebenso entfallen wie aufgrund der Folgen einer selbst angezettelten Schlägerei.

Selbstverschuldete Arbeitungsfähigkeit

Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit

Ihre Verpflichtung als Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung besteht jedoch nur, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden Ihres Mitarbeiters eingetreten ist. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsunfähigkeit durch extrem leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten selbst verursachen, eine bestehende Krankheit verschlimmern oder den Heilungsprozess verzögern, verlieren ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Auch nach Arbeitsunfällen sind Sie als Arbeitgeber nicht zwangsläufig zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dies ist etwa der Fall, wenn Ihr Arbeitnehmer trotz erfolgter Belehrung oder Unterweisung grob fahrlässig die Unfallverhütungs- oder sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht beachtet hat (LAG Hessen, Urteil vom 24. November 2004 – 6 Sa 437/04).

Schwieriger und konfliktträchtiger ist die Beurteilung der Frage, ob Sportunfälle selbst verschuldet sind oder nicht. Auch wenn der Mitarbeiter keinen Extrem- oder Kampfsport ausübt, nimmt er das Risiko einer Verletzung in bestimmten Sportarten wie beispielsweise beim Fuß- oder Handball ja durchaus in Kauf. Allerdings ist die Rechtsprechung in dieser Frage inzwischen recht eindeutig: Wer bei der Ausübung seines Sportes weder besonders leichtsinnig agiert noch sich übermäßigen Gefahren aussetzt, verursacht die sportbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht selbst. Damit gefährdet er auch seinen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht. Die Ausübung anerkannter Sportarten führt daher in aller Regel nicht zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs.

Problematischer wird es dagegen in den Fällen, wenn eine Verletzung die Folge übermäßigen Alkoholkonsums ist, ohne dass eine Alkoholerkrankung vorliegt. Unter Umständen kann durchaus ein Verschulden des Verletzten angenommen werden, jedoch kommt es dabei auf sämtliche Umstände des Einzelfalls an.