Doppelte Haushaltsführung - Steuertipps

Berufliche Veranlassung und eigener Hausstand

Das Lohnsteuerrecht bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung die notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei zu erstatten. Ansonsten bleibt dem Arbeitnehmer die Alternative, den Aufwand in seiner Steuererklärung geltend zu machen. Aufgrund von gesetzlichen Neuregelungen und aktueller Rechtsprechung haben sich viele praxisrelevante Änderungen ergeben.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen weiteren Hausstand (Mittelpunkt der Lebensinteressen) unterhält. Er muss aber auch weiterhin am Ort der ersten Tätigkeitsstätte oder in der Nähe wohnen.

Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz können Sie bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V ohne Weiteres unterstellen, dass diese einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen. Bei anderen Arbeitnehmern dürfen Sie einen eigenen Hausstand dann anerkennen, wenn die Mitarbeiter dies schriftlich erklären