Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Rechte Betroffener

Die Betroffenen haben schon nach dem AGG weitgehende Rechte. Neben dem Beschwerderecht beim Vorgesetzten besteht auch die Möglichkeit, sich an den nächsthöheren Dienstvorgesetzten (insbesondere wenn der mittelbar Vorgesetzte beteiligt ist), an die Personalabteilung oder natürlich an den Betriebs- bzw. Personalrat zu wenden. Wird der Beschwerde nicht nachgegangen und die Diskriminierung nicht beseitigt, hat der Betroffene ein Leistungsverweigerungsrecht. Er kann also seine Tätigkeit so lange aussetzen, bis der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen ergriffen und Abhilfe geschaffen hat.

Darüber hinaus steht Betroffenen ggf. ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis der Verfehlungen nicht reagiert.