Neue Berechnung des Mutterschutzlohns geplant

Das Mutterschutzrecht steht vor einer umfassenden Reform, bei der unter anderem die Berechnung des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn) neu geregelt werden soll.

Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz

Werdende Mütter erhalten während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Das Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 EUR pro Tag wird grundsätzlich sechs Wochen vor der Geburt, für den Entbindungstag und acht Wochen danach (bei Mehrlingsgeburten und künftig auch bei Behinderung des Kindes sogar zwölf Wochen danach) gezahlt. Zusätzlich erhalten sie vom Arbeitgeber in der Regel einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Für Zeiten, in denen werdenden Müttern außerhalb der vorgenannten Schutzfristen das Arbeiten aufgrund eines individuellen Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz ganz oder teilweise untersagt ist, zahlt der Arbeitgeber einen Mutterschutzlohn. Dadurch erhalten werdende Mütter weiterhin ihr bisheriges durchschnittliches Arbeitsentgelt.

Aktuelle Regelung

Die Berechnung des Mutterschutzlohns ist gesetzlich vorgegeben und derzeit in zwei unterschiedlichen Vorschriften geregelt:

  • § 11 MuSchG gilt für Beschäftigungsverbote,
  • § 14 MuSchG gilt für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Wenn man die beiden Berechnungsmethoden für das durchschnittliche Arbeitsentgelt im Detail betrachtet, erkennt man, dass sie nicht identisch sind. Dies führt in der betrieblichen Praxis dazu, dass Sie die Höhe des Mutterschutzlohns bei Beschäftigungsverboten und der Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nicht einheitlich berechnen können.

Was soll sich ändern?

Mit der Reform des Mutterschutzrechts soll die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für den Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten und für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vereinheitlicht werden. Dafür sollen die Regelungen in einer neuen „Berechnungsvorschrift“ im Mutterschutzgesetz gebündelt werden und dann für beide Sachverhalte gelten. In der Übersicht erfahren Sie mehr zu den geplanten Regelungen. Zudem ist dargestellt, was sich im Vergleich zu heute ändern soll.

Praxistipp:

Die einheitlichen Regeln – die auch die Krankenkassen für die Ermittlung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts anwenden werden – vereinfachen die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld und des Mutterschutzlohns.