Sachgrundlose Befristung bis zu fünf Jahren zulässig

Ein tariflich gebundener Arbeitgeber darf aufgrund eines entsprechenden Tarifvertrages mit seinem Arbeitnehmer sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abschließen, die hinsichtlich ihrer Dauer und der Anzahl der Verlängerungen den gesetzlichen Rahmen überschreiten, allerdings nur bis zum Dreifachen des gesetzlich Zulässigen. Das entschieden die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG).

Eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer darf ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG). Nach § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG können Tarifverträge hiervon abweichende Regelungen festlegen. Diese Befugnis der Tarifvertragsparteien gilt jedoch aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht schrankenlos. Demnach dürfen die in § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

Im vorliegenden Fall war nach Ansicht der obersten deutschen Arbeitsrichter die tarifliche Regelung einer sachgrundlosen Befristung auf fünf Jahre durch die Regelungsbefugnis in § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG gedeckt.

BAG, 26.10.2016 – 7 AZR 140/15